§ 12 MedienG LSA - Zulassungserfordernis
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Wer als privater Rundfunkveranstalter im Land Sachsen-Anhalt Rundfunk veranstalten will, bedarf der Zulassung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt.
(2) Absatz 1 gilt für Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften sowie für öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend.
(3) Wenn und soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach diesem Gesetz. Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.