Anlage 1.1.9 GKG - Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe.
1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt