§ 19 RSAV - Jahresausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
- Amtliche Abkürzung
- RSAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5-12
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr):
- 1.
für alle Krankenkassen:
- a)
die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe nach § 6 auf der Grundlage der Verhältniswerte nach § 5,
- b)
den Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 1;
- 2.
für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen insgesamt:
- a)
die Summen der Versicherungszeiten in jeder Versichertengruppe nach § 3,
- b)
die Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4,
- c)
die Höhe des Beitragsbedarfs nach § 10 Abs. 1,
- d)
die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8,
- e)
die Höhe der Finanzkraft nach § 12 Abs. 1,
- f)
die von den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 4 und 5 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlung nach § 17 Abs. 4 und 5 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 6 nachgewiesenen Beträge.
(2) 1Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der Grundlage der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen für jede Krankenkasse den Ausgleichsanspruch oder die Ausgleichsverpflichtung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die als Ausgleich nach § 266 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleisteten Zahlungen und die nach § 266 Abs. 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit. 3Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt worden sind, ist jeweils eine gesonderte Berechnung nach Satz 1 vorzunehmen.
(3) 1Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die danach zu leistenden Beträge fällig. 2Das Bundesversicherungsamt gibt den Fälligkeitstermin der zu leistenden Beträge den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Zusendung der Abrechnung nach Absatz 2 verbindlich auf. 3Für Zinsansprüche gilt § 17 Abs. 6 Satz 3. 4§ 17 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.