§ 19 RSAV - Jahresausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Amtliche Abkürzung
RSAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5-12

(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr):

  1. 1.

    für alle Krankenkassen:

    1. a)

      die Höhe der standardisierten Leistungsausgaben je Versichertenjahr in jeder Versichertengruppe nach § 6 auf der Grundlage der Verhältniswerte nach § 5,

    2. b)

      den Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 1;

  2. 2.

    für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen insgesamt:

    1. a)

      die Summen der Versicherungszeiten in jeder Versichertengruppe nach § 3,

    2. b)

      die Summen der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4,

    3. c)

      die Höhe des Beitragsbedarfs nach § 10 Abs. 1,

    4. d)

      die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8,

    5. e)

      die Höhe der Finanzkraft nach § 12 Abs. 1,

    6. f)

      die von den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 4 und 5 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlung nach § 17 Abs. 4 und 5 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 17 Abs. 6 nachgewiesenen Beträge.

(2) 1Das Bundesversicherungsamt berechnet auf der Grundlage der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen für jede Krankenkasse den Ausgleichsanspruch oder die Ausgleichsverpflichtung nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die als Ausgleich nach § 266 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geleisteten Zahlungen und die nach § 266 Abs. 6 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit. 3Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinander vereinigt worden sind, ist jeweils eine gesonderte Berechnung nach Satz 1 vorzunehmen.

(3) 1Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die danach zu leistenden Beträge fällig. 2Das Bundesversicherungsamt gibt den Fälligkeitstermin der zu leistenden Beträge den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Zusendung der Abrechnung nach Absatz 2 verbindlich auf. 3Für Zinsansprüche gilt § 17 Abs. 6 Satz 3. 4§ 17 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.