§ 31 LWG - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Kreis- und Landeswahlvorschlag ihre oder seine Stimme gelten soll. Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern allgemein für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.