§ 15 BhVO - Bemessung der Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-7
(1) Die Beihilfe beträgt für Aufwendungen
1. | des Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie für den entpflichteten Hochschullehrer | 50 vom Hundert, |
---|---|---|
2. | des Empfängers von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, | 70 vom Hundert, |
3. | des berücksichtigungsfähigen Ehegatten | 70 vom Hundert, |
4. | eines berücksichtigungsfähigen Kindes sowie einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, | 80 vom Hundert |
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 der Bemessungssatz 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
- 1.nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
- 2.einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
- 3.nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. Ab 1. Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet hat, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung dieser Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 20,45 EUR monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder wenn sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemisst (§ 240 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und nicht gegenüber der Festsetzungsstelle nachgewiesen wird, dass ein beihilfekonformer Versicherungsschutz nicht oder nur zu einem Beitrag erlangt werden kann, der den vollen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen würde.
(5) Für beihilfefähige Aufwendungen der in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von mindestens 40,90 EUR monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 vom Hundert. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.
(6) Im Fall einer Leichenüberführung wird zu den angemessenen Kosten eine Beihilfe in Höhe von 100 vom Hundert gewährt, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten ist.
(7) Die Festsetzungsstelle kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen.