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  • ab 29.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 16 LPlG - Unterrichtung des Landtags

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

Die Landesregierung erstattet in einem Abstand von fünf Jahren, gerechnet ab dem Jahr 1998, dem Landtag einen Bericht über

  1. 1.
    auf die räumliche Entwicklung des Landes einwirkenden Tatsachen und Entwicklungstendenzen,
  2. 2.
    zur räumlichen Entwicklung durchgeführten Maßnahmen.