LPlG,RP - Landesplanungsgesetz

Landesplanungsgesetz (LPlG)

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

Vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41)

Zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283)

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeines
Leitvorstellung der Raumordnung1
Aufgaben der Landes- und Regionalplanung2
Landesplanungsbehörden3
Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden4
Teil 2
Durchführung der Raumordnung
Abschnitt 1
Raumordnungspläne
Ziele der Landesplanung5
Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne6
Umweltprüfung6a
Landesentwicklungsprogramm7
Aufstellung und Wirkung des Landesentwicklungsprogramms8
Regionale Raumordnungspläne9
Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne10
Verwirklichung der Raumordnungspläne11
Abschnitt 2
Regionalplanung
Regionalplanung12
Bezeichnung und Abgrenzung der Region13
Planungsgemeinschaften14
Rechtsform der Planungsgemeinschaften15
Teil 3
Sicherung der Raumordnung
Unterrichtung des Landtags16
Raumordnungsverfahren17
Vereinfachte raumordnerische Prüfung18
Landesplanerischer Einspruch, Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen19
Landesplanerische Stellungnahme20
Raumordnungskataster, Überwachung21
Mitteilungs- und Auskunftspflicht22
Anpassungsgebot23
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung24
In-Kraft-Treten25

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeines

§ 1 LPlG - Leitvorstellung der Raumordnung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Raumordnung soll das Land und seiner Teilräume so zu entwickeln, dass

  1. 1.
    die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft gewährleistet ist,
  2. 2.
    sie den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sichert,
  3. 3.
    sie die Standortvoraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung sichert und verbessert,
  4. 4.
    sie die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen hält,
  5. 5.
    gleichwertige Lebensbedingungen für die Menschen gesichert oder hergestellt werden,
  6. 6.
    sie zur Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit beiträgt,
  7. 7.
    sie den besonderen Möglichkeiten und Bedürfnissen alter oder behinderter Menschen Rechnung trägt und
  8. 8.
    sie dem besonderen Anspruch junger Menschen auf Entwicklung und Entfaltung gerecht wird.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Dabei sind die natürlichen Gegebenheiten, die Bevölkerungsentwicklung, die wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Belange und Erfordernisse sowie das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten.

(3) Die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in Europa sind zu fördern und weiterzuentwickeln.

(4) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) unmittelbar für alle

  1. 1.
    Behörden,
  2. 2.
    öffentlichen Planungsträger,
  3. 3.
    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  4. 4.
    Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG.

Diese Stellen und Personen haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 abzuwägen. Bei der Erteilung von Genehmigungen ist die Verwirklichung der Grundsätze, soweit das geltende Recht nicht entgegensteht, durch Auflagen sicherzustellen.

(5) Die Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.

§ 2 LPlG - Aufgaben der Landes- und Regionalplanung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Landes- und Regionalplanung haben auf die Verwirklichung der Leitvorstellung der Raumordnung hinzuwirken. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenfassende überörtliche und überfachliche Raumordnungspläne zu erarbeiten und raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abzustimmen.

(2) Sie können auch Entwicklungskonzepte erarbeiten, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden.

§ 3 LPlG - Landesplanungsbehörden

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
230-1

Landesplanungsbehörden sind:

  1. 1.
    das fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde,
  2. 2.
    die Struktur- und Genehmigungsdirektionen als obere Landesplanungsbehörden und
  3. 3.
    die Kreisverwaltungen als untere Landesplanungsbehörden.

Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.