§ 23 LPlG - Anpassungsgebot
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden verlangen, dass die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
(2) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplans für erforderlich hält, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nach Absatz 1 zu beantragen.
(3) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Verlangen nach Absatz 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten, sofern die Entschädigungspflicht 2.500,00 EUR, bei Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.000,00 EUR übersteigt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Schaden entsteht.
(5) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die zuständige Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des auf Verlangen nach Absatz 1 anzupassenden Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.