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§ 13 WBG - Weiterbildung und Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Amtliche Abkürzung
WBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-h-1

(1) Die Hochschulen des Landes Bremen wirken bei der Entwicklung der Weiterbildung insbesondere durch erwachsenenpädagogische Forschung, Lehre und Ausbildung sowie wissenschaftliche Weiterbildung mit.

(2) Bei der Aus- und Fortbildung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeiten Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.