Versionsverlauf

§ 8 WBG - Förderungsbedingungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Amtliche Abkürzung
WBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-h-1

(1) Grundlage für die Bemessung der institutionellen Förderung zur Bezuschussung von Personalkosten können nur Unterrichtsstunden sein, die in Veranstaltungen nach diesem Gesetz erbracht werden.

(2) Die Förderung von Personalkosten nach Absatz 1 soll nicht mehr als 50 v.H. der Gesamtförderung nach diesem Gesetz erreichen.

(3) Anträge auf Programmförderung nach § 6 Absatz 2 kann jede Einrichtung der Weiterbildung stellen, die die Voraussetzungen der §§ 2, 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 erfüllt.

(4) Die Programme nach § 6 Abs. 2 werden ausgeschrieben.

(5) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungsfähigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, der Europäischen Union oder des Landes außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so werden diese bei der Zuschussbemessung nach diesem Gesetz grundsätzlich angerechnet.

(6) Alle nach diesem Gesetz gewährten Mittel sind für die Aufgaben der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 zweckgebunden.

(7) Für Zwecke der Programmförderung und der Weiterbildungsstatistik sind von den anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und den Einrichtungen, die Programmförderung erhalten, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschriebene Teilnahmelisten je Veranstaltung im Original beizufügen. In einer gesonderten Liste werden anonym Daten für die oben genannten Zwecke erhoben. Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu diesen anonymen Daten zu regeln. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.