§ 7 WBG - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Amtliche Abkürzung
WBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-h-1

(1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch die Senatorin für Kinder und Bildung. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Für Anerkennungen, die in elektronischer Form erfolgen, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.

(2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist regelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermeidung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden.