§ 7 WBG - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
- Amtliche Abkürzung
- WBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-h-1
(1) Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt auf Antrag durch die Senatorin für Kinder und Bildung. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Für Anerkennungen, die in elektronischer Form erfolgen, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.
(2) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ist regelmäßig zu überprüfen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vor, soll zur Vermeidung eines Widerrufes der Anerkennung der Einrichtung eine Frist zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen gewährt werden.