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§ 30 LPO - Prüfungsamt (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt.

(2) Das Ministerium bestimmt den Sitz des Prüfungsamtes und legt fest, für welche Hochschulen und welche Prüfungsangelegenheiten die Organisationseinheiten zuständig sind. Dienstaufsicht und Fachaufsicht liegen beim Ministerium.

(3) Der Auftrag des Prüfungsamtes umfasst

  1. 1.
    die Vorbereitung, Durchführung und Qualitätssicherung der Ersten Staatsprüfungen im Zusammenwirken mit den Hochschulen,
  2. 2.
    die Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsverfahren gemäß § 16,
  3. 3.
    die prüfungsbezogene Beratung der Hochschulen und der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG.

(4) Das Prüfungsamt wirkt mit den Hochschulen zusammen, um die standortspezifische und standortübergreifende Sicherung und Weiterentwicklung von prüfungsbezogenen Qualitätsstandards zu gewährleisten:

  1. 1.
    Das Prüfungsamt wird vor Beschlussfassung über eine Studienordnung gehört.
  2. 2.
    Das Prüfungsamt erstellt gemeinsam mit den Hochschulen regelmäßig Berichte über Evaluation und über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen an das Ministerium.
  3. 3.
    Das Prüfungsamt arbeitet bei der Beratung der Studierenden und Hochschulinstitutionen mit den hochschuleigenen Beratungsinstitutionen zusammen.

(5) Das Ministerium beruft die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer. Als Leiterin oder Leiter und als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden Personen berufen, welche die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer auf Vorschlag der Hochschulen. Im Bedarfsfall können Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden.

(6) Das Prüfungsamt bestellt als Mitglieder des Prüfungsamtes

  1. 1.
    auf Vorschlag der Hochschule die am Lehrangebot in den Lehramtsstudiengängen beteiligten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, außerdem Personen gemäß § 95 HG, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit an der Hochschule ausgeübt haben,
  2. 2.
    in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die in der Regel die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt haben.

(7) Die Prüfungsberechtigung kann widerrufen werden. Sie erlischt in der Regel durch Eintritt in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Amt oder Wechsel zu einer Hochschule in einem anderen Bundesland.

(8) Soweit Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Mitglieder des Prüfungsamtes für das Fach Evangelische Religionslehre oder für das Fach Katholische Religionslehre berufen worden sind, geschieht dies im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

(9) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung.