§ 17 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1102
(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesminister oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.
(2) Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung. § 67 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.
(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um fünfzig vom Hundert, höchstens jedoch um fünfzig vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.
(6) Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus einer privaten Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst angerechnet. § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.