§ 45 LWaldG - Zielsetzung im Staatswald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790 42
(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen.
(2) Im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele ist der Staatsforstbetrieb im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und zu verwalten.
(3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.
(4) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens dienen.
(5) Außer den in § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung genannten Einnahmen sind dem Forstgrundstock die Einnahmen aus Holznutzungen, die über die nachhaltige Nutzung hinausgehen, abzüglich der Ausgaben für den Einschlag des Holzes zuzuführen.
(6) In den Fällen des § 9 Abs. 1 und 7, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung. In den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 29 Abs. 2 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören. Werden Einwendungen erhoben und bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet die höhere Forstbehörde.