§ 2 AufnG - Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 26-a-1
Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf:
- 1.
Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes,
- 2.
Ausländer, die unerlaubt eingereist sind und nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,
- 3.
Ausländer, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in das Bundesgebiet aufgenommen werden,
- 4.
Ausländer, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund einer Anordnung des Senators für Inneres aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt wird,
- 5.
Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird und die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,
- 6.
Spätaussiedler und deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden,
- 7.
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,
- 8.
unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Jugendämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind.