§ 5 AufnG - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 26-a-1
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung, der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme befassten Stellen übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke sowie für Zwecke der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme sowie der Leistungsgewährung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche verarbeitet werden. Hinsichtlich der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gelten die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.