§ 53 HBKG - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Praxis einer oder eines niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes gilt als zugelassene Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4, soweit die Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt ist.
(2) Andere Einrichtungen werden als Weiterbildungsstätten nach § 36 Abs. 4 zugelassen, wenn
- 1.
die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Zahnärztin und dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich in der vorgegebenen Zeit mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
- 3.
regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.