§ 53 HeilBerG - Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- HeilBerG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Praxis einer oder eines niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes gilt als zugelassene Weiterbildungsstätte nach § 36 Abs. 4, soweit die Ermächtigung zur Weiterbildung erteilt ist.
(2) Andere Einrichtungen werden als Weiterbildungsstätten nach § 36 Abs. 4 zugelassen, wenn
- 1.die Anzahl der Patientinnen und Patienten und die Art der vorkommenden Erkrankungen der weiterzubildenden Zahnärztin und dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit den für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
- 3.regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.