Versionsverlauf


§ 16 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammerangehörigen sind von der Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.