§ 35 LWahlG - Erlass von Ausnahmebestimmungen im Falle der außergewöhnlichen Notlage einer Pandemie oder Naturkatastrophe im Jahr 2021
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Sofern die Bundestagswahl 2021 im Falle einer Pandemie oder Naturkatastrophe als reine Briefwahl erfolgt, kann das Abgeordnetenhaus von Berlin unter Gesichtspunkten des Gesundheitsschutzes durch Beschluss feststellen, dass die Stimmabgabe in Wahlräumen nicht möglich ist.
(2) Sofern die Bundestagswahl 2021 als reine Briefwahl erfolgt und im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 kann der Senat durch bis zum 31. Dezember 2021 befristete Rechtsverordnung von diesem Gesetz und der Landeswahlordnung abweichende Regelungen über die Durchführung der Wahl als reine Briefwahl treffen.