§ 35 LWahlG - Sonderregelung für die Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Zahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen der Bezirke, die nach dem Gebietsreformgesetz zum 1. Januar 2001 zusammengelegt werden, wird nach dem Verhältnis der Zahl der Wahlberechtigten der bisherigen Bezirke zur Zahl der Wahlberechtigten des neuen Bezirks bei der Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin aus der Gesamtzahl der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung des neuen Bezirks errechnet. Die Gesamtzahl beträgt in einem aus zwei bisherigen Bezirken zu bildenden neuen Bezirk 69 Mitglieder und in einem aus drei bisherigen Bezirken zu bildenden neuen Bezirk 89 Mitglieder. Bei der Berechnung werden zunächst die ganzen Zahlen und danach der höchste Zahlenbruchteil als weitere ganze Zahl zugeteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(2) Eine Person kann sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 in den Bezirkswahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergemeinschaft in jedem Bezirke bewerben, die zusammengelegt werden. Wird eine Person auf mehreren Bezirkswahlvorschlägen gewählt, so ist für den Erwerb des Sitzes der Bezirkswahlvorschlag maßgebend, der die höhere Stimmenzahl erreicht hat. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Bezirksverordnetenversammlungen bleibt unzulässig.
(3) Das Erfordernis der Unterstützungsunterschriften nach § 23 Abs. 4 Satz 1 entfällt auch für Parteien und Wählergemeinschaften, die bei der letzten Wahl zu der jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung drei vom Hundert der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Dies gilt auch für Parteien und Wählergemeinschaften, die in einer Bezirksverordnetenversammlung vertreten sind oder den in Satz 1 genannten Stimmenanteil in einem Bezirke erhalten haben, die zusammengelegt werden.