§ 21 PresseGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
PresseG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2250-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9),
  3. 3.
    gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 19 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Polizeipräsident.