§ 21 PresseG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Berliner Pressegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
gegen die Verpflichtung aus § 7a verstoßen,
- 3.
als Verleger oder als Verantwortliche (§ 7 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich machen oder kenntlich machen lassen (§ 9),
- 4.
gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 3 Satz 3 verstoßen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 19 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Polizeipräsident.