§ 76 HessVwVG - Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Zu einer vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und höchstens fünfzigtausend Deutsche Mark.

(3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos geblieben ist,
  2. 2.
    das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und
  3. 3.
    der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.