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§ 4 SächsSchulG - Schularten und Schulstufen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

  1. 1.

    Allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die allgemein bildende Förderschule,

    3. c)

      die Mittelschule,

    4. d)

      das Gymnasium;

  2. 2.

    Berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      das Berufliche Gymnasium
      sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen;

  3. 3.

    Schulen das zweiten Bildungsweges

    1. a)

      Die Abendmittelschule und das Abendgymnasium,

    2. b)

      das Kolleg.

(2) Schulstufen sind:

  1. 1.
    die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
  2. 2.
    die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie die Abendmittelschule;
  3. 3.
    die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemein bildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(3) An der Mittelschule und am Gymnasium haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden.