§ 4 SchulG - Schularten und Schulstufen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
- 1.
allgemein bildende Schulen
- a)
die Grundschule,
- b)
die Mittelschule,
- c)
das Gymnasium;
- 2.
Berufsbildende Schulen
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Fachschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
das Berufliche Gymnasium;
- 3.
Förderschulen;
- 4.
Schulen das zweiten Bildungsweges
- a)
Die Abendmittelschule und das Abendgymnasium,
- b)
das Kolleg;
(2) Schulstufen sind:
- 1.die Primarstufe; sie umfasst die Klassen 1 bis 4;
- 2.die Sekundarstufe 1; sie umfasst die Klassen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen und der Förderschulen sowie die Abendmittelschule;
- 3.die Sekundarstufe II sie umfasst die Klassen 11 und 12 der allgemein bildenden Schulen und der Förderschulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.