§ 4 SächsSchulG - Schularten und Schulstufen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:
- 1.
Allgemeinbildende Schulen
- a)
die Grundschule,
- b)
die Förderschule,
- c)
die Oberschule einschließlich Oberschule+,
- d)
das Gymnasium,
- e)
die Gemeinschaftsschule;
- 2.
Berufsbildende Schulen
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Fachschule,
- d)
die Fachoberschule,
- e)
das Berufliche Gymnasium;
- 3.
Schulen des zweiten Bildungsweges
- a)
die Abendoberschule und das Abendgymnasium,
- b)
das Kolleg.
(2) Schulstufen sind:
- 1.
die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;
- 2.
die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;
- 3.
die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.