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  • ab 22.04.2004 (aktuelle Fassung)

§ 26 LWaldG - Zielsetzungen im Landeswald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Der Landeswald soll dem Allgemeinwohl, insbesondere dem Schutz und der Erhaltung natürlicher Waldgesellschaften, in besonderem Maße dienen. Er ist daher vorbildlich und nachhaltig unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen zu bewirtschaften, um seine wirtschaftlichen Potenziale den standörtlichen Bedingungen entsprechend auszuschöpfen.

(2) Im Landeswald sind natürliche Prozesse zur Erreichung des Wirtschaftszieles konsequent zu nutzen und zu fördern. Ziel der Bewirtschaftung des Landeswaldes ist es, standortgerechte, naturnahe, stabile und produktive Waldökosysteme zu entwickeln, zu bewirtschaften und zu erhalten.

(3) Der Landeswald dient in besonderem Maße der Erforschung der Waldökosysteme und der Vermittlung praktischer Ergebnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Ausbildung.

(4) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Landeswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer flächendeckenden Rahmen- und Waldfunktionenplanung sowie der darauf basierenden Betriebspläne und Vollzugsnachweise zu bewirtschaften.

(5) Die Umsetzung der Ziele im Landeswald hat durch qualifizierte Fachkräfte zu erfolgen.