LWaldG,BB - Landeswaldgesetz

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

Vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24, 40)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Gesetzeszweck1
Wald2
Waldeigentumsarten und Waldbesitzer3
Kapitel 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft4
Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange5
Sicherung der Belange des Waldes bei Vorhaben6
Forstliche Rahmenplanung7
Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten8
Erstaufforstung9
Kahlschlag10
Wiederbewaldungspflicht11
Geschützte Waldgebiete12
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen13
Kapitel 3
Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes
Haftung14
Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht15
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen16
Weiter gehende Gestattungen17
Sperren von Wald18
Waldschutz19
Vorbeugender Waldbrandschutz20
Zuschuss bei Waldbrandschäden21
Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandgefahrenstufen22
Umgang mit Feuer23
Waldverschmutzung24
Kapitel 4
Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Förderung der Forstwirtschaft25
Zielsetzungen im Landeswald26
Zielsetzungen im Körperschaftswald27
Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes28
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse29
Waldinventuren und Waldverzeichnis30
Kapitel 5
Forstorganisation, Zuständigkeiten
Forstbehörden31
Zuständigkeiten der Forstbehörden32
Forstausschuss33
Forstaufsicht34
Forstschutz35
Dienstbekleidung36
Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten37
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten38
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten39

§§ 1 - 3, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 LWaldG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit

  1. 1.
    den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. 2.
    die Forstwirtschaft zu fördern, zur Entwicklung des ländlichen Raumes beizutragen sowie den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 LWaldG - Wald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch

  1. 1.

    kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,

  2. 2.

    Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,

  3. 3.

    Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,

  4. 4.

    weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,

  2. 2.

    zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,

  3. 3.

    mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,

  4. 4.

    Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.

§ 3 LWaldG - Waldeigentumsarten und Waldbesitzer

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Landeswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Brandenburg steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Städte und Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts steht.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Wald, der nicht Landeswald oder Körperschaftswald ist.

(4) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.