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§ 28 LWaldG - Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

Die untere Forstbehörde hat die Aufgabe, Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Rat und Anleitung sind kostenfrei. Für Dienstleistungen hat die untere Forstbehörde marktkonforme Entgelte zu erheben.