§ 28 LWaldG - Unterstützung des Privat- und Körperschaftswaldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
Die untere Forstbehörde hat die Aufgabe, Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Rat und Anleitung sind kostenfrei. Für Dienstleistungen hat die untere Forstbehörde marktkonforme Entgelte zu erheben.