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  • ab 31.12.1995 (aktuelle Fassung)

§ 2 LGKommRat - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Redaktionelle Abkürzung
LGKommRat,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-10

(1) Der Kommunale Rat hat 28 Mitglieder. Ihm gehören je neun die drei kommunalen Spitzenverbände (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag und Landkreistag) vertretende stimmberechtigte Mitglieder und ein das fachlich zuständige Ministerium vertretendes Mitglied ohne Stimmrecht an, das den Vorsitz führt.

(2) Mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates sollen gewählte Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder kommunale Ehrenbeamte sein.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(4) Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz können dem Kommunalen Rat als stimmberechtigte Mitglieder nicht angehören.