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  • ab 31.12.1995 (aktuelle Fassung)

§ 1 LGKommRat - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Redaktionelle Abkürzung
LGKommRat,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-10

(1) Der Kommunale Rat wirkt bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz mit. Er berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände von Bedeutung sind. Er kann in diesen Angelegenheiten jederzeit Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz und die Landesregierung richten.

(2) Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden geben dem Kommunalen Rat Entwürfe von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 129 der Gemeindeordnung und des § 72 der Landkreisordnung gleichzeitig mit der Zuleitung an die kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis.