§ 3 LGKommRat - Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Kommunalen Rat
- Redaktionelle Abkürzung
- LGKommRat,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-10
Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere das Nähere über
- 1.die stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates,
- 2.stellvertretende Mitglieder,
- 3.die Vergütung der Reisekosten und die Höhe eines Sitzungsgeldes,
- 4.die Einberufung des Kommunalen Rates, die Tagesordnung, die Form der Sitzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlussfassung,
- 5.die Beteiligung der obersten Landesbehörden und die Unterrichtung des Ministerrats,
- 6.die Einrichtung einer Geschäftsstelle.