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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 81 ThürGemHV - Anlagen zur Jahresrechnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Vermögens nach § 76 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 76 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein.

(2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muss der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern.

(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Im Erläuterungsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Erläuterungsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.