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  • ab 30.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 65d BbgBO - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

(1) Ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen ist.

(2) Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Brandenburgischen Ingenieurkammer in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis,

  2. 2.

    eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  4. 4.

    in den in § 65a Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

  5. 5.

    ein Nachweis über den Versicherungsschutz.

Die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Brandenburgischen Ingenieurkammer steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister zu untersagen, wenn der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 65a Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 65a Absatz 3 Satz 2, so darf er hinsichtlich der Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 65.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu behandeln. Die Brandenburgische Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 darf die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert werden und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.

(6) § 17 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.