BbgBO,BB - Brandenburgische Bauordnung

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen3
Teil 2
Das Grundstück und seine Bebauung
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden4
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken5
Abstandsflächen, Abstände6
Teilung von Grundstücken7
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze8
Teil 3
Bauliche Anlagen
Abschnitt 1
Gestaltung
Gestaltung9
Anlagen der Außenwerbung10
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Baustelle11
Standsicherheit12
Schutz gegen schädliche Einflüsse13
Brandschutz14
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz15
Verkehrssicherheit16
Bauarten16a
Abschnitt 3
Bauprodukte
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten16c
Verwendbarkeitsnachweise17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall20
Übereinstimmungsbestätigung21
Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers22
Zertifizierung23
Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen25
Abschnitt 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen26
Tragende Wände, Stützen27
Außenwände28
Trennwände29
Brandwände30
Decken31
Dächer32
Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern32a
Abschnitt 5
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Erster und zweiter Rettungsweg33
Treppen34
Notwendige Treppenräume, Ausgänge35
Notwendige Flure, offene Gänge36
Fenster, Türen, sonstige Öffnungen37
Umwehrungen38
Abschnitt 6
Technische Gebäudeausrüstung
Aufzüge39
Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle40
Lüftungsanlagen41
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung42
Sanitäre Anlagen43
Kleinkläranlagen, Gruben44
Aufbewahrung fester Abfallstoffe45
Blitzschutzanlagen46
Abschnitt 7
Nutzungsbedingte Anforderungen
Aufenthaltsräume47
Wohnungen48
Notwendige Stellplätze und notwendige Abstellplätze für Fahrräder49
Barrierefreies Bauen50
Sonderbauten51
Teil 4
Die am Bau Beteiligten
Grundpflichten52
Bauherrin und Bauherr53
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser54
Unternehmerin und Unternehmer55
Bauleiterin und Bauleiter56
Teil 5
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt 1
Bauaufsichtsbehörden
Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden58
Abschnitt 2
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Grundsatz59
Vorrang anderer Gestattungsverfahren60
Genehmigungsfreie Vorhaben61
Bauanzeigeverfahren62
Abschnitt 3
Genehmigungsverfahren
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren63
Baugenehmigungsverfahren64
Bauvorlageberechtigung65
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten65a
Eintragungsverfahren für Antragstellende aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union65b
Ausgleichsmaßnahmen65c
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren65d
Bautechnische Nachweise66
Abweichungen67
Bauantrag, Bauvorlagen68
Behandlung des Bauantrags69
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit70
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens71
Baugenehmigung, Baubeginn72
Typengenehmigung72a
Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides73
Teilbaugenehmigung74
Vorbescheid75
Genehmigung Fliegender Bauten76
Bauaufsichtliche Zustimmung77
Abschnitt 4
Bauaufsichtliche Maßnahmen
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte78
Einstellung von Arbeiten79
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung80
Anpassung bestehender baulicher Anlagen81
Abschnitt 5
Bauüberwachung
Bauüberwachung82
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung83
Abschnitt 6
Baulasten
Baulasten, Baulastenverzeichnis84
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten85
Rechtsvorschriften86
Technische Baubestimmungen86a
Örtliche Bauvorschriften87
Übergangsvorschriften88
Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sowie aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind beachtet worden.

Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung des Landes Brandenburg

Vom 15. November 2018

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25 S. 10) wird nachstehend der Wortlaut der Brandenburgischen Bauordnung in der seit dem 16. Oktober 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    den am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14),

  2. 2.

    den am 16. Oktober 2018 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 28),

  3. 3.

    den am 16. Oktober 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BbgBO - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

  2. 2.

    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

  3. 3.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

  4. 4.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, mit Ausnahme von Masten und Unterstützungen,

  5. 5.

    Kräne, mit Ausnahme von Kranbahnen und Unterstützungen,

  6. 6.

    Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

  7. 7.

    Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

  8. 8.

    Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

  9. 9.

    Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

  10. 10.

    Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,

  11. 11.

    Parkanlagen und andere Grünflächen, die öffentliche Einrichtungen sind, sowie Friedhöfe, mit Ausnahme von Gebäuden,

  12. 12.

    Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen,

  13. 13.

    Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2 BbgBO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. 1.

    Aufschüttungen und Abgrabungen,

  2. 2.

    Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

  3. 3.

    Sport- und Spielflächen,

  4. 4.

    Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

  5. 5.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  6. 6.

    Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,

  7. 7.

    Gerüste,

  8. 8.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche und

    2. b)

      freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Meter und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. 1.

    Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 Meter),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 Meter,

  3. 3.

    Gebäude mit mehr als 1 600 Quadratmeter Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 Quadratmeter haben,

  5. 5.

    Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 Quadratmeter haben,

  6. 6.

    Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

    2. b)

      im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche,

  9. 9.

    Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

    1. a)

      einzeln für mehr als sechs Personen oder

    2. b)

      für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

    3. c)

      einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

  10. 10.

    Krankenhäuser,

  11. 11.

    Wohnheime,

  12. 12.

    Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

  13. 13.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  14. 14.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  15. 15.

    Camping- und Wochenendplätze,

  16. 16.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  17. 17.

    Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  18. 18.

    Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Meter,

  19. 19.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

  20. 20.

    Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

(10) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(12) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist.

§ 3 BbgBO - Allgemeine Anforderungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Amtliche Abkürzung
BbgBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
925-1

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.