§ 61 BerlHG - Aufgaben des Akademischen Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Akademische Senat ist zuständig für
- 1.
die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans,
- 2.
Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten,
- 3.
die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- 4.
den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
- 5.
die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen, den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,
- 6.
die Beschlussfassung über Hochschulentwicklungspläne und Ausstattungspläne sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
- 7.
die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne,
- 8.
die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
- 9.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
- 10.
Anträge auf Einrichtung, Ausstattung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen,
- 11.
die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
- 12.
die Festsetzung von Zulassungszahlen,
- 13.
die Koordinierung der Tätigkeit von Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule,
- 14.
die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, des Prorektors oder der Prorektorin,
- 15.
sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.
(2) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, Verfahren und Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.
(3) Zur Unterstützung und Beratung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für
- 1.
Entwicklungsplanung,
- 2.
Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
- 3.
Lehre und Studium,
- 4.
Bibliothekswesen.
In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studenten und Studentinnen die Hälfte der Sitze und Stimmen.