Art. 140 EGStGB - Gesetz zum Schutze des Namens "Solingen"
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens "Solingen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953) erhält folgende Fassung:
"§ 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so bezeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."