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  • ab 24.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 SSÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SSÜG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

  2. 2.

    die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

  3. 3.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nicht öffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,

  4. 4.

    für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz der Landtag des Saarlandes.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die oberste Landes- oder oberste Aufsichtsbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Landesbehörde als die Landesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Stelle, obliegt es der Landesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist

  1. 1.

    für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes und

  2. 2.

    für andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 beim eigenen Dienst betraut werden sollen,

zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich; sie kann sich der Hilfe anderer Verfassungsschutzbehörden bedienen. Sie wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern die Verfassungsschutzbehörde ihre alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.