Versionsverlauf


  • ab 24.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 SSÜG - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SSÜG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

  1. 1.

    Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

    1. a)

      ausländischer Nachrichtendienste,

    2. b)

      von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder

    3. c)

      extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,

oder

  1. 3.

    Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.