§ 5 SSÜG - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SSÜG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
- 1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 2.
eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
- a)
ausländischer Nachrichtendienste,
- b)
von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
- c)
extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,
oder
- 3.
Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.