§ 29 SächsWahlG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3/2
(1) Die Stimmzettel, die Wahlumschläge für die Briefwahl und die Wahlbriefumschläge (§ 35 Absatz 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- 1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Direktbewerberinnen und Direktbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort,
- 2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.