§ 8 BSÜGRechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weiter gehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (§ 9 Abs. 2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war, sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind. Willigt der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.
(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.
(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfungen.