§ 18 BSÜG - Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- BSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde unterrichten sich gegenseitig, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder zu der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die mitgeteilten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen findet § 16 entsprechend Anwendung.