§ 12 SLPG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
- Amtliche Abkürzung
- SLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(2) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, so kann sie in Fällen des § 11 Absatz 1 vom Land eine Entschädigung entsprechend den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs verlangen.
(3) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Anpassung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(4) Wird das Gebot nach § 11 Absatz 1 ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann die Landesplanungsbehörde von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.