Versionsverlauf


  • ab 24.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 11 SLPG - Planungs- und Anpassungsgebot

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Amtliche Abkürzung
SLPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bestehende Planungen den Zielen der Raumordnung anpassen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.