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  • ab 24.12.2010 (aktuelle Fassung)

§ 7 SLPG - Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Amtliche Abkürzung
SLPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Das vereinfachte Raumordnungsverfahren nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Im vereinfachten Raumordnungsverfahren findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. § 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt.