§ 24 SächsJAPO - Bewertung der Prüfungsarbeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)
(1) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet.
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder auf bis zu drei Punkte annähern können.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Hat der Prüfer weniger als ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch den anderen Prüfer zu wiederholen.