§ 24 SächsJAPO - Bewertung der Prüfungsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. Nach Möglichkeit soll einer der Prüfer aus dem Bereich der Universität und einer aus dem Bereich der Praxis kommen.
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
(4) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.