§ 21 SächsJAPO - Zulassung zur Prüfung (1)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn:

  1. 1.

    der Bewerber eine der in den §§ 16, 17 Satz 1, §§ 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet ist; wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden;

  2. 2.

    abzusehen ist, dass gegen den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird;

  3. 3.

    Gründe nach § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre oder versagt werden könnte.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.