§ 17 FAG - Ausgleichsstock

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungen zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt der Kommunen erbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass die Einnahmemöglichkeiten von Kommunen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen. Daneben dient er der Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes. Dem Ausgleichsstock werden im Haushaltsjahr 2013 Mittel in Höhe von 3.785.050 Euro und im Haushaltsjahr 2014 Mittel in Höhe von 3.273.180 Euro zur Aufstockung der Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden entnommen. Für die kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt ein Ausgleich durch Mittel des Ausgleichsstocks, soweit die Nettoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 die des Haushaltsjahres 2011 jeweils übersteigen. Dabei ist für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 die bereits berücksichtigte Preis- und Bevölkerungsentwicklung bei der Bedarfsermittlung in Abzug zu bringen.

(2) Leistungen aus dem Ausgleichsstock können auf Antrag gewährt werden. Sollen die Leistungen aus dem Ausgleichsstock dem Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen dienen, ist dem Antrag ein von der Vertretungskörperschaft beschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Ausgleichsstock besteht nicht. Die Bewilligung von Leistungen kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.